Verwaltungsgerichtshof
24.05.2007
2006/07/0077
GRS wie 93/07/0049 E 25. Oktober 1994 VwSlg 14151 A/1994 RS 12 (Hier nur zweiter Satz; Das ist zwar nicht in jedem Fall das allein maßgebende Kriterium, doch hätte sich die belBeh auch mit dem Umstand befassen müssen, dass der Wasserlauf des vom (begradigten) Fluss abzweigenden, durch die Wasserkraftanlage der Bfrin führenden und danach wieder in den Fluss mündenden Baches offenbar mittels Ablassfallen, die nach dem Inhalt des Bescheides des Reichsstatthalters nach ihrer Zerstörung durch Hochwasser durch ein neues Schützenwehr ersetzt wurden, reguliert werden konnte.)
Die Qualifikation eines Gerinnes als künstlich oder natürlich bedeutet die Lösung einer reinen Rechtsfrage, wozu ein Sachverständiger nicht berufen ist. Bedeutsamer als die Art der Entstehung eines Gerinnebettes ist für die Beurteilung der Künstlichkeit des Gerinnes der Umstand, daß Menschenhand es steuert, ob und wieviel Wasser in dieses Gerinne gelangt. Eine solche Betrachtungsweise folgt aus einer gebotenen Auslegung des Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 nach dem hervorleuchtenden Gesetzeszweck dieser Bestimmung.