Verwaltungsgerichtshof
26.04.2007
2006/07/0075
Gegenstand des Kollaudierungsverfahrens ist nur die Überprüfung der Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung und nicht die Hintanhaltung allfälliger unerwünschter Konsequenzen einer konsensgemäß errichteten Anlage.