Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2007

Geschäftszahl

2006/07/0075

Rechtssatz

Gegenstand des Kollaudierungsverfahrens ist nur die Überprüfung der Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung und nicht die Hintanhaltung allfälliger unerwünschter Konsequenzen einer konsensgemäß errichteten Anlage.