Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2009

Geschäftszahl

2006/07/0072

Rechtssatz

Von der Verwirklichung der durch Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Stmk ZLG 1982 für ein Flurbereinigungsverfahren vorgegebenen Ziele kann nur dann die Rede sein, wenn die Neugestaltung auf Dauer gesichert ist. (Hier:

Das trifft nicht zu. Der Servitutsweg steht für andere Liegenschaften des Bf als das Kaufgrundstück nur auf Widerruf zur Verfügung. Der vom Bf zur Genehmigung vorgelegte Kaufvertrag könnte nur unter der Voraussetzung als zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich angesehen werden, dass die Benutzung des Servitutswegsweges nicht nur zu Gunsten des Kaufgrundstückes benutzt werden darf. Bei dieser Fallkonstellation könnte aber von einem (die Flurbereinigung regelnden) verbücherungsfähigen Vertrag nur die Rede sein, wenn dieser auch die Sicherung des Servitutsweges für die anderen Grundstücke des Bf erfasste, was aber nicht der Fall ist.)