Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2007

Geschäftszahl

2006/07/0070

Rechtssatz

Paragraph 11, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 setzt bei der Gewährung von Vorausbezügen das Vorliegen eines besonderen Bedarfes des Berechtigten und weiters voraus, dass sich diese Bezüge im Rahmen der Leistungsfähigkeit des belasteten Waldes bewegen und eine nicht zumutbare Belastung des Betriebes des Verpflichteten vermieden wird.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2006/07/0074