Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2007

Geschäftszahl

2006/07/0049

Rechtssatz

Es ist nicht erkennbar, dass die Auflage "während der Bauarbeiten für eine geeignete Ersatzwasserversorgung Sorge zu tragen" zu unbestimmt wäre, kann sie doch nur so verstanden werden, dass für die Dauer der Bauarbeiten eine Wasserversorgung in qualitativ und quantitativ gleicher Form wie durch die (hier die Trink- und Nutzwasserversorgung des Bf sicher stellende) Quelle für den Fall der Verschmutzung des Quellwassers bereit stehen muss.