Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2007

Geschäftszahl

2006/07/0049

Rechtssatz

Die Durchführung von Bauarbeiten mit einwandfrei gewarteten Geräten stellt eine Selbstverständlichkeit dar, die nicht eigens als Auflage eines Bewilligungsbescheides aufgenommen zu werden braucht.