Verwaltungsgerichtshof
13.12.2007
2006/07/0038
Ein auf Paragraph 39, WRG 1959 gestützter wasserpolizeilicher Auftrag kommt nur dann in Betracht, wenn es sich bei den (ursprünglich vorhandenen) Anschüttungen in dem Entwässerungsgraben um eine Änderung der "natürlichen" Abflussverhältnisse und nicht um Verschließungen eines "künstlichen" Wasserbettes handelt.
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070038.X03