Verwaltungsgerichtshof
15.11.2007
2006/07/0037
Eine Kundmachungsform ist nach Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz AVG "geeignet" die Präklusionsfolgen auszulösen, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt. Diese Voraussetzung erfüllen die in Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG vorgesehenen Formen der Verständigung durch Edikt, also durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Zeitungsverlautbarung. Wenn daher als erste Kundmachungsform der Anschlag in der Gemeinde gewählt wurde, kommt als zweite Form auch (neben anderen Möglichkeiten) die Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung in Frage und umgekehrt. Zu anderen geeigneten Kundmachungsformen zählen jedenfalls die in der geltenden Fassung des Paragraph 107, Absatz eins, WRG 1959 genannten Beispiele, nämlich Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung und Postwurfsendungen (Hinweis E 27.5.2004, 2003/07/0119). Sie müssen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung tatsächlich Kenntnis erlangt. (Hier: Diese Voraussetzung erfüllte die Kundmachung allein im Amtsblatt der BH S jedoch nicht, weil es am notwendigen örtlichen Naheverhältnis zu dem von der Bewilligung betroffenen Vorhaben und zum Verhandlungsort, aber auch zum Wohnort der Bf fehlte, zumal sich diese jeweils nicht im Sprengel dieser BH, sondern in jenem der BH M befinden.)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070037.X04