Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.2007

Geschäftszahl

2006/07/0037

Rechtssatz

Paragraph 42, Absatz eins, AVG verlangt für den Eintritt der Präklusion zwingend eine "doppelte" Kundmachung der mündlichen Verhandlung. Eine dieser Formen allein, so etwa die Kundmachung durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel, genügt nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070037.X03