Verwaltungsgerichtshof
15.11.2007
2006/07/0037
Paragraph 42, Absatz eins, AVG verlangt für den Eintritt der Präklusion zwingend eine "doppelte" Kundmachung der mündlichen Verhandlung. Eine dieser Formen allein, so etwa die Kundmachung durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel, genügt nicht.
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070037.X03