Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.2007

Geschäftszahl

2006/07/0037

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0072 E 2. Oktober 1997 VwSlg 14756 A/1997 RS 8 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Parteistellung kommt den Inhabern der im Paragraph 12, Absatz 2, WRG genannten Rechte sowie den Fischereiberechtigten dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist; ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (Hinweis E 28.2.1996, 95/07/0138). Die Bezugnahme auf die "projektsgemäße Ausübung des mit der BEHÖRDLICHEN BEWILLIGUNG VERLIEHENEN RECHTES" in der Judikatur

bedeutet nicht, daß Parteistellung nicht besteht, wenn durch Auflagen im Bewilligungsbescheid eine Beeinträchtigung von Rechten verhindert werden kann. Eine solche Auffassung verbietet sich schon deshalb, weil damit den Inhabern von Rechten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG unmöglich gemacht würde,

die Einhaltung dieser Auflagen geltend zu machen. Parteistellung besteht demnach immer dann, wenn nicht auszuschließen ist, daß vom zur Bewilligung eingereichten Projekt im Falle seiner Bewilligung und Verwirklichung ohne entsprechende Auflagen Beeinträchtigungen von Rechten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG ausgingen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070037.X01