Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2006

Geschäftszahl

2006/07/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3112/79 E VS 3. Dezember 1980 VwSlg 10317 A/1980 RS 2 (Hier ohne den ersten Satz: Sache des Berufungsverfahrens war die Frage, ob F und R S Betroffene iSd Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 sind bzw. ob ein wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 zu erlassen ist oder nicht, nicht hingegen die Frage der Erteilung eines Alternativauftrages. Dadurch, dass die belBeh einen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 erlassen und damit die Sache des Berufungsverfahrens überschritten hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.)

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG bedeutet hinsichtlich der Befugnis, den Spruch des bei ihr angefochtenen Bescheides abzuändern, vornehmlich eine Absage an die Möglichkeit einer bloßen Kassation statt einer Reformation und eine Absage an das Verbot einer "reformatio in peius". Paragraph 66, Absatz 4, AVG besagt nicht, dass in Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei auf Grund der von ihr eingebrachten Berufung über den Themenkreis hinausgegangen werden kann, indem sie mitzuwirken berechtigt ist. Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht (Abkehr von dem Rechtsatz des VS E 8.7.1958, 1381/56 VwSlg 4725 A/1958).