Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2007

Geschäftszahl

2006/07/0024

Rechtssatz

Eine bloße Wissenserklärung (hier: der Bf wisse, dass der mP im Grundbuch eingetragen sei) stellt keine (rechtsgestaltende) Willenserklärung dar und kann deshalb keine bindende Wirkung iSd Paragraph 75, Absatz eins, Tir FlVfLG 1996 entfalten.