Verwaltungsgerichtshof
29.03.2007
2006/07/0024
GRS wie 90/07/0015 E 23. Februar 1993 RS 1
(hier nur erster Satz)
Unter "Erklärungen" iSd Paragraph 21, Absatz 2, Tir GSLG, die sowohl den Erklärenden als auch den Rechtsnachfolger binden, können nur solche mit rechtsgestaltender Wirkung verstanden werden (Hinweis E 15.12.1992, 90/07/0135). Das Vorbringen in der Verhandlung über die Berufung gegen einen Bescheid über die Einräumung eines Bringungsrechtes, gegen die Abschrankung eines Weges keinen Einwand zu erheben, ist als eine auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtete Willenserklärung zu werten. Diese Erklärung ist insofern rechtsgestaltend, als sie den ursprünglichen Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechts dahin modifiziert, daß dieser die Bringungsrechtseinräumung unter der Auflage einer näher bezeichneten Abschrankung umfassen kann. Eine derartige Erklärung bedarf keiner korrespondierenden Willenserklärung Dritter, stellt doch das Gesetz selbst ausschließlich darauf ab, daß die Erklärung "vor der Agrarbehörde" abgegeben wird.