Verwaltungsgerichtshof
29.03.2007
2006/07/0024
GRS wie 96/07/0031 E 23. Mai 1996 RS 2
(Hier die ersten zwei Sätze, wobei dies auch für Paragraph 75, Tir FlVfLG 1996 gilt.)
Paragraph 101, NÖ FlVfLG 1975 räumt den Parteien im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens rechtserhebliche Erklärungsbefugnisse mit rechtsgestaltender Wirkung bezüglich der durch das NÖ FlVfLG 1975 eingeräumten Rechtsansprüche, insbesondere den Abfindungsanspruch, ein. Der Partei eines Zusammenlegungsverfahrens kommt daher bezüglich ihres Abfindungsanspruches eine Dispositionsbefugnis zu, welche sie durch eine mit rechtsgestaltender Wirkung ausgestatteten Erklärung iSd Paragraph 101, NÖ FlVfLG 1975 ausüben kann. Allein der Partei obliegt in Ausübung ihres Erklärungsrechtes die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen (Hinweis E 11.3.1980, 1679/78, VwSlg 10063 A/1980). Die Bindung der Partei an eine abgegebene Erklärung wird durch Paragraph 101, NÖ FlVfLG 1975 ausdrücklich festgeschrieben, da ein Widerruf nur mit Zustimmung der Agrarbehörde erfolgen kann.