Verwaltungsgerichtshof
29.03.2007
2006/07/0024
GRS wie 90/07/0135 E 15. Dezember 1992 RS 3
(hier im Zusammenhang mit Paragraph 75, Tir FlVfLG 1996)
Aus Paragraph 90, OÖ FlVfLG 1979 ist abzuleiten, daß unter den dort genannten "Erklärungen", die sowohl den Erklärenden als auch seinen Rechtsnachfolger binden, nur solche verstanden werden können, die rechtsgestaltende Wirkung haben. Der typischen Wunschabfindungserklärung kommt ein derartiger rechtsgestaltender Erklärungswert nicht zu (Hinweis E 4.12.1990, 89/07/0191).