Verwaltungsgerichtshof
29.03.2007
2006/07/0019
GRS wie 2000/07/0249 E 27. Mai 2004 RS 9
(Hier: Dies gilt auch, wenn die Leistung des begehrten Kostenersatzes mit der Begründung abgelehnt wird, es fehle dem Antragsteller mangels Parteistellung die Antragslegitimation. Gegen eine solche Entscheidung konnte die Bfin daher einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen; eine Berufung war entsprechend gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 unzulässig. Die belBeh hätte die Berufung daher nicht abweisen und diese damit einer meritorischen Erledigung zuführen dürfen, sondern hätte sie mangels Zuständigkeit zurückweisen müssen (Hinweis E 20. April 1993, 92/07/0217).)
Wird von der Wasserrechtsbehörde die Leistung der begehrten Entschädigung mit der Begründung, es fehle für eine solche Entschädigung an einer gesetzlichen Regelung, abgelehnt, so ist das als negative Entscheidung über die Entschädigungsfrage zu beurteilen, gegen die das Gericht nach Paragraph 117, WRG im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz angerufen werden kann (Hinweis B OGH 23.11.1999, 1 Ob 233/99t). (Hier: Die Erstbehörde hat den Entschädigungsantrag des Bf mit der Begründung zurückgewiesen, Paragraph 21 a, WRG 1959 sehe keine Entschädigung vor.)
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2006/07/0023
2006/07/0022