Verwaltungsgerichtshof
29.03.2007
2006/07/0019
Einem Antrag gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 kann die Rechtskraft des Genehmigungs- bzw des Kollaudierungsbescheides und das Fehlen einer eigenmächtigen Neuerung bei Ausführung des bewilligten Projektes dann nicht entgegen gehalten werden, wenn Abweichungen vom Konsens, der auch die im Rahmen der Kollaudierung nachträglich bewilligten Abweichungen umfasst, vorliegen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2006/07/0023
2006/07/0022