Verwaltungsgerichtshof
29.03.2007
2006/07/0019
Ändert sich im Berufungsverfahren die Sachlage dahingehend, dass eine im Zeitpunkt ihrer Antragstellung in erster Instanz nicht antragslegitimierte Person, im Berufungsverfahren antragslegitimiert wird, so wird der in Berufung gezogene die Antragslegitimation verneinende erstinstanzliche Bescheid ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig. Die belBeh, deren Prozessgegenstand lediglich die verfahrensrechtliche Frage ist, ob die Antragslegitimation zu Recht verneint wurde und der daher eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem gestellten Antrag verwehrt ist (Hinweis E 19.9.1996, 94/07/0031), muss den erstinstanzlichen Bescheid daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos beheben, um so den Weg zur meritorischen Behandlung des Antrags durch die Erstbehörde freizumachen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2006/07/0023
2006/07/0022