Verwaltungsgerichtshof
29.03.2007
2006/07/0019
GRS wie 90/04/0133 E 30. Oktober 1990 RS 2
(Hier nur erster Satz; die belBeh hätte daher bei ihrer Entscheidung die durch den Abschluss des Baurechtsvertrages geänderte Sachlage berücksichtigen müssen.)
Für die Berufungsbehörde ist grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Sachlage und Rechtslage maßgebend. Änderungen der Sachlage und Rechtslage während des Berufungsverfahrens sind daher zu berücksichtigen
(Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2006/07/0023
2006/07/0022