Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2007

Geschäftszahl

2006/07/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/03/0011 E 24. Februar 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Eine allgemein gehaltene Behauptung oder ein bloßes Leugnen reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus.