Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2007

Geschäftszahl

2006/07/0007

Rechtssatz

Bei der Übertretung des Nachtfahrverbotes gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L 1997 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, sodass es gemäß Paragraph 5, Absatz eins, (zweiter Satz) VStG dem Besch obliegt, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substanziierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ.