Verwaltungsgerichtshof
27.04.2006
2006/07/0006
GRS wie 2000/07/0039 E 26. April 2001 RS 1
(hier nur zweiter Satz)
Die Auffassung, bei Gewässern, deren Hochwasserabflussgrenzen nicht ins Wasserbuch eingetragen seien, existiere gar kein solches Gebiet, ist unzutreffend. Die Ersichtlichmachung der Grenzen der Hochwasserabflussgebiete im Wasserbuch (Paragraph 38, Absatz 3, WRG) hat bloß deklaratorischen Charakter.