Verwaltungsgerichtshof
24.05.2007
2006/07/0001
GRS wie 2002/15/0079 E 22. Dezember 2005 RS 3
Das Mehrbegehren betrifft den geltend gemachten Schriftsatzaufwand für die von der Beschwerdeführerin erstattete Gegenäußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde. Schriftsatzaufwand ist dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG lediglich für den Aufwand zuzusprechen, der mit der Einbringung der Beschwerde selbst verbunden ist vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 686, zitierte Rechtsprechung).
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070001.X07