Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2007

Geschäftszahl

2006/07/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/15/0079 E 22. Dezember 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Das Mehrbegehren betrifft den geltend gemachten Schriftsatzaufwand für die von der Beschwerdeführerin erstattete Gegenäußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde. Schriftsatzaufwand ist dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG lediglich für den Aufwand zuzusprechen, der mit der Einbringung der Beschwerde selbst verbunden ist vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 686, zitierte Rechtsprechung).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070001.X07