Verwaltungsgerichtshof
24.05.2007
2006/07/0001
GRS wie 2005/07/0022 E 23. März 2006 RS 6
Es ist Aufgabe der Behörde zu ermitteln, ob und welche Auswirkungen auf öffentliche Interessen oder auf wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter mit dem Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens einhergehen. Aus Paragraph 103, Absatz eins, WRG 1959 ergibt sich keine verfahrensrechtliche Verpflichtung zur gutachterlichen Belegung des Ausbleibens von Auswirkungen auf öffentliche Interessen oder Rechte Dritter (Hinweis E 29.6.2000, 2000/07/0024). (Hier: Die belBeh forderte die Bf zur Vorlage von Berechnungen über die Auswirkungen des Hochwasserabflusses und zur Vorlage eines Nachweises über die Geringfügigkeit der Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke bzw. auf andere Wasserbenutzungen auf. Im Fehlen dieser angeforderten Unterlagen lag daher kein Mangel, der Grundlage eines Verbesserungsauftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG sein hätte können. Die Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages rechtfertigte daher die Zurückweisung des Antrages der Bf nicht.)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070001.X06