Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2007

Geschäftszahl

2006/07/0001

Rechtssatz

Enthält das Projekt Angaben über die erwarteten Auswirkungen auf die Gewässer insofern, als zwar von einer Absenkung des Grundwasserspiegels ausgegangen und auch eine Prognose über einen zu erwartenden Zustand bei Dauerentnahme abgegeben wird, aber - gestützt auf die Daten eines benachbarten Brunnens - eine Beeinträchtigung der Hausbrunnen ausgeschlossen wird, so liegt kein verbesserungsfähiger Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 vor, da die Prüfung der Frage, ob tatsächlich und in welchem Umfang Auswirkungen eintreten können, der Behörde obliegt. Anders würde sich die Situation dann darstellen, wenn nur die Bfrin in der Lage wäre, die entsprechenden Unterlagen beizubringen (Hinweis E 25. Februar 2004, 2002/03/0273).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070001.X05