Verwaltungsgerichtshof
27.11.2007
2006/06/0337
Da die Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, kann der Nachbar geltend machen, dass eine Baubewilligung (überhaupt) ohne Antrag (ohne entsprechenden Antrag) ergangen sei (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 91/06/0174, zur Tir BauO 1989; hier betreffend die Tir BauO 2001).