Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2007

Geschäftszahl

2006/06/0337

Rechtssatz

Da die Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, kann der Nachbar geltend machen, dass eine Baubewilligung (überhaupt) ohne Antrag (ohne entsprechenden Antrag) ergangen sei (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 91/06/0174, zur Tir BauO 1989; hier betreffend die Tir BauO 2001).