Dem Nachbarn steht im Baubewilligungsverfahren kein subjektivöffentliches Recht auf eine Nichtigerklärung iSd § 37 Abs 2 Tir GVG 1996 zu.Dem Nachbarn steht im Baubewilligungsverfahren kein subjektivöffentliches Recht auf eine Nichtigerklärung iSd Paragraph 37, Absatz 2, Tir GVG 1996 zu.