Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.2008

Geschäftszahl

2006/06/0321

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/10/0162 E 30. Jänner 1995 RS 3

(Hier: zum Stmk. BauG. Die verfahrensgegenständliche Bauanzeige stellte die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache vor.)

Stammrechtssatz

Eine auf ein bestimmtes Vorhaben (hier: Scheune) bezogene Bewilligung (hier: nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, NÖ NatSchG 1977) bedeutet nicht schon ganz allgmein einen bindenden Abspruch in der Richtung, daß die Voraussetzung der Bewilligung anderer, vom bewilligten Vorhaben sich mehr oder weniger unterscheidender Vorhaben nicht vorlägen. Eine solche bindende Wirkung einer Bewilligung hinsichtlich einzelner, zu einem Vorhaben gehörender Maßnahmen kommt jedoch insoweit in Betracht, als mit einer Bewilligung auch die der Rechtskraft fähige Entscheidung verbunden sein kann, daß hinsichtlich bestimmter, zum eingereichten Projekt gehörender Maßnahmen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Bewilligung nicht vorliegen (hier: daß die Voraussetzungen einer Bewilligung nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, NÖ NatSchG 1977 bei - dem ursprünglichen Projekt zugrundeliegender - geringerer Dachneigung, Fehlen von Dachvorsprüngen und Verwendung von Welleternitplatten bei der Dachdeckung nicht vorliegen).