Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.2008

Geschäftszahl

2006/06/0321

Rechtssatz

Der Grundsatz des Paragraph 68, Absatz eins, AVG kommt dann nicht zum Tragen, wenn eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - vorliegt bzw. eine Änderung jener Rechtvorschriften, wobei diesen Änderungen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1995, Zl. 94/10/0162). Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann wegen "res judicata" zurückzuweisen, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet vergleiche die in Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1432, in E. 163 zu Paragraph 68, AVG angeführte hg. Judikatur).