Verwaltungsgerichtshof
31.03.2009
2006/06/0074
Die Auffassung, ein Rückübereignungsanspruch, wie er hier in Frage steht (hier: nach Artikel 5, StGG; aufgrund einer im Jahre 1975 erfolgten Grundabtretung gemäß Paragraph 6, Stmk. BauO 1968), könne nur (ausschließlich) dem seinerzeit von der Grundabtretung betroffenen Eigentümer oder seinem Gesamtrechtsnachfolger zustehen, trifft nicht zu. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 1998, B 886/97, B 887/97, VfSlg. 15096 aus 1998,. Daraus und auch sonst aus der Rechtsordnung ist nicht ersichtlich, dass ein Rückübereignungsanspruch, wie er hier in Frage steht, höchstpersönlich wäre oder aber nicht verkehrsfähig in dem Sinne wäre, dass er nicht auf einen Einzelrechtsnachfolger übergehen könnte. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Rückübereignungsanspruch gleichsam zwingend mit dem Eigentum am "Restgrundstück" (an dem Grundstück, für das die Widmungsbewilligung erteilt wurde, nach erfolgter Grundabtretung) verbunden wäre und allein deshalb ebenfalls gleichsam zwingend auf den Erwerber dieses "Restgrundstückes" überginge. Vielmehr kommt es darauf an, ob es hinsichtlich dieses Anspruches zu einer Rechtsnachfolge kam.