Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2006

Geschäftszahl

2006/06/0037

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde zum einen wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und zum anderen mit einer Geldbuße von EUR 30,--, bestraft, weil er die allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, StVG verletzt habe, wonach die Strafgefangenen alles zu unterlassen haben, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Ein Vergleich der wesentlichen Elemente der angewendeten Straftatbestände ergibt zunächst einen erheblichen Unterschied hinsichtlich ihres Adressatenkreises. Paragraph 83, Absatz eins, StGB gilt einerseits für jedermann und allgemein, Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, StVG richtet sich demgegenüber nur an Strafgefangene und dient dem spezifischen Zweck der Wahrung der Sicherheit und Ordnung in einer Strafanstalt.