Verwaltungsgerichtshof
19.12.2006
2006/06/0037
Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bestraft zu werden. Er wurde zum einen wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und zum anderen mit einer Geldbuße von EUR 30,--, bestraft, weil er die allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, i. römisch fünf.m. Paragraph 26, Absatz 2, StVG verletzt habe, wonach die Strafgefangenen alles zu unterlassen haben, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Die im vorliegenden Fall angewendeten Straftatbestände und die beiden gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafen unterscheiden sich in ihren wesentlichen Elementen derart, dass der Beschwerdeführer durch die Verhängung der gegen ihn ergangenen Ordnungsstrafe zusätzlich zu der gegen ihn ergangenen Verurteilung wegen Körperverletzung nicht in den von ihm geltend gemachten Rechten verletzt worden ist.