Verwaltungsgerichtshof
27.06.2006
2006/06/0015
Dem Nachbarn kommt bezüglich des Umstandes, dass das Vorhaben die höchstzulässige Geschossflächendichte und die höchstzulässige Baumassendichte überschreitet, nach Paragraph 25, Absatz 3, Litera c, Tir BauO 2001 kein Mitspracherecht zu (Hinweis E vom 28. Februar 2006, Zl. 2005/06/0250, mwN).