Verwaltungsgerichtshof
27.06.2006
2006/06/0015
Paragraph 25, Tir BauO 2001 gibt dem Nachbarn kein abstraktes, für sich allein bestehendes Recht auf Anwendung des "richtigen Bebauungsplanes". Allerdings ist freilich der "richtige Bebauungsplan" zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob das Bauvorhaben Festlegungen im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, Litera c, Tir BauO 2001 einhält oder nicht.