Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Geschäftszahl

2006/05/0297

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/04/0191 E 29. Jänner 1991 RS 1

(hier: Nur erster Satz; Beisatz:"Unter diesem Gesichtspunkt ist die projektierte Edelbranderzeugung ebenso als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe in Betracht ziehen, wie die projektierte Pferdezucht. Aus dem dem Baubewilligungsantrag zu Grunde gelegten Betriebskonzept geht zweifelsfrei hervor, dass bei der Edelbranderzeugung ausschließlich die Be- und Verarbeitung von Naturprodukten aus eigener Erzeugung erfolgen soll (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2007, Zl. 2005/08/0214) und es sich beim Produktionszweig "Pferdezucht" um einen im Grünland zulässigen landwirtschaftlichen Betrieb handelt (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2005/05/0253). Dass der Betriebszweig Waldbewirtschaftung geeignet ist, ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe darzustellen, wird von der beschwerdeführenden Gemeinde selbst nicht in Abrede gestellt.")

Stammrechtssatz

Ausgehend von dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1973 wird zur Annahme des Vorliegens eines Nebengewerbes der Landwirtschaft und Forstwirtschaft tatbestandsmäßig das Erfordernis der Verarbeitung und Bearbeitung "hauptsächlich" des eigenen Naturproduktes normiert. Dies bedeutet aber auch, daß untergeordnet und somit "nicht hauptsächlich" auch fremde, dh auch zugekaufte, Naturprodukte verarbeitet werden dürfen, wobei sich das zulässige Verhältnis zwischen "eigenem Naturprodukt" und dem der "mitverarbeiteten Erzeugnisse" aus einem darauf Bezug habenden Wertvergleich iSd letzten Satzteiles des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1973 ergibt.