Verwaltungsgerichtshof
29.01.2008
2006/05/0297
GRS wie 2002/06/0210 B 25. April 2006 RS 1
(hier: ohne letztem Satz)
Beschwerdelegitimiert im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nur die Gemeinde als Trägerin des Rechts auf Selbstverwaltung, einzelnen Organen der Gemeinde, auch wenn ihnen - wie dem Bürgermeister - in Gesetzen behördliche Zuständigkeiten eingeräumt sind, kommt ein solches Recht nicht zu. Einer Behörde kommt weder dem Staat noch dem Einzelnen gegenüber ein subjektives Recht auf eine Zuständigkeit oder einen bestimmten Wirkungskreis zu (Hinweis Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage 1996, 333f).