Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2009

Geschäftszahl

2006/05/0291

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/05/0055 E 16. Oktober 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Der Erlassung eines Baubewilligungsbescheides hat nicht die Einleitung eines Enteignungsverfahrens vorauszugehen, soll doch gerade das Enteignungsverfahren die Durchführung des straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahrens garantieren, sofern sich ein Enteignungsverfahren überhaupt als notwendig erweist.