Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2008

Geschäftszahl

2006/05/0274

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat eine im Bebauungsplan getroffene Festlegung der zulässigen Höhe des Dachfirstes als Bestimmung über die Gebäudehöhe angesehen; der Nachbar kann daher im Hinblick auf derartige Bestimmungen subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Wr BauO geltend machen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 2005, Zl. 2004/05/0031, m.w.N.).