Verwaltungsgerichtshof
29.04.2008
2006/05/0274
GRS wie 2002/05/1466 E 16. Dezember 2003 RS 7
Die zur Berechnung der Gebäudehöhe von der belangten Behörde nicht miteinbezogenen Gebäudeteile betreffen das Stiegenhaus und die für die Aufzüge vorgesehenen Räume. Hierbei handelt es sich um raumbildende Gebäudeteile. Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO ermöglicht jedoch eine Überschreitung des nach seinen Absatz eins und 5 ermittelten zulässigen Gebäudeumrisses durch Aufzugstriebwerksräume und durch Stiegenhäuser - ebenso wie durch Dachgauben - nur insoweit, als es sich um raumbildende Dachaufbauten handelt, nicht jedoch durch jene fassadenbildenden Teile der Stiegenhäuser bzw. Aufzugstriebwerksräume, die unterhalb des für die Gebäudehöhe maßgeblichen Abschlusses der Gebäudefront liegen. Solche Aufzugstriebwerksräume und Stiegenhäuser können auch nicht als vorspringende Gebäudeteile wie Gesimse, Erker und dergleichen im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, Wr BauO gewertet werden, weil diese Gesetzesstelle ausdrücklich eine Sonderregelung für die "raumbildenden Dachaufbauten gemäß Absatz 6, vorsieht. Aufzugstriebwerksräume und Stiegenhäuser im unbedingt notwendigen Ausmaß dürfen daher nur mit dem als raumbildenden Dachaufbau zu wertenden Teil bei Berechnung des Gebäudeumrisses nach Absatz 2, des Paragraph 81, Wr BauO außer Betracht bleiben.