Verwaltungsgerichtshof
30.01.2007
2006/05/0269
Mit Ablauf der Genehmigungsdauer der auf Zeit erteilten Baubewilligung bzw. im Zeitpunkt des Widerrufes tritt ein konsensloser Zustand und die Verpflichtung zur Abtragung der Baulichkeit ein. Für den weiteren Bestand ist die Durchführung eines Bauverfahrens und die Erteilung einer neuen Bewilligung erforderlich (siehe das bei Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften5, 543, zitierte hg. Erkenntnis vom 27. November 1928, VwSlg 15428 A/1928).