Verwaltungsgerichtshof
24.04.2007
2006/05/0259
Die Berufungsbehörde hat im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Zl. 898/75, VwSlg 9315 A/1977); dies gilt auch für das Vollstreckungsverfahren nach dem VVG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1965, Zl. 1023/64, VwSlg 6693 A/1965).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2006/05/0260