Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2007

Geschäftszahl

2006/05/0259

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Zl. 898/75, VwSlg 9315 A/1977); dies gilt auch für das Vollstreckungsverfahren nach dem VVG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1965, Zl. 1023/64, VwSlg 6693 A/1965).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2006/05/0260