Verwaltungsgerichtshof
30.01.2007
2006/05/0245
Die Anfechtbarkeit eines nach Paragraph 68, AVG ergangenen Bescheides im Instanzenzug der Verwaltung richtet sich, da das AVG darüber keine Regelung enthält, gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AVG nach den Verwaltungsvorschriften. Dies sind die Vorschriften, auf denen der abgeänderte oder behobene Bescheid materiell-rechtlich gründet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde eine Zuständigkeit als Instanz zukommt vergleiche hiezu Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, erster Halbband, 8. Auflage, Anmerkung 13 zu Paragraph 68, AVG, Seite 380, und die bei Walter/Thienel, I2, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, im Entscheidungsapparat zu Paragraph 68, AVG, Ziffer 16, Instanzenzug gegen Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung wiedergegebene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts; anders der vereinzelt gebliebene zum Fremdengesetz ergangene hg. Beschluss vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0052). (Hier: Für den Instanzenzug bezüglich des nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG von der Sicherheitsdirektion erlassenen Bescheides gelten sohin die gleichen Vorschriften wie bezüglich des auf Paragraph 30, Vereinsgesetz 2002 gestützten Bescheides, somit Paragraph 9, Absatz 2, Vereinsgesetz 2002. Gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion war daher eine weitere Berufung nicht zulässig, weshalb sich die in diesem Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung als unrichtig erweist [vgl. hiezu auch den hg. Beschluss vom 19. September 1994, Zl. 94/18/0040, mit weiteren Nachweisen].)