Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2007

Geschäftszahl

2006/05/0235

Rechtssatz

Der Nachbar ist nicht präkludiert, wenn der Verhandlungsgegenstand - auch in der Kundmachung - ausdrücklich auf einen Teilbereich des eingereichten Bauvorhabens, nämlich auf die vom Bauwerber vorgenommenen Änderungen des ursprünglich eingereichten Projektes eingeschränkt wurde und nach der mündlichen Verhandlung eine Projektsänderung erfolgte, über die keine mündliche Verhandlung abgehalten wurde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/06/0205).