Verwaltungsgerichtshof
14.12.2007
2006/05/0235
Nach der hier anzuwendenden Rechtslage (OÖ ROG 1994) bildet das örtliche Entwicklungskonzept einen Teil des Flächenwidmungsplanes. Darauf deutet schon die Überschrift zu Paragraph 18, OÖ ROG 1994 hin, es ergibt sich aber zweifelsfrei aus der im Absatz eins, dieses Paragraphen getroffenen Anordnung, wonach die "Gemeinde … in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung den Flächenwidmungsplan mit dem örtlichen Entwicklungskonzept zu erlassen" hat vergleiche hiezu auch den bei Neuhofer, Oö. Baurecht 2007, zu Paragraph 18, OÖ ROG 1994 in der durch Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2007, geänderten Fassung, S 824 f, wiedergegebenen Ausschussbericht 2006, in welchem ausgeführt wird: "Noch deutlicher als bisher soll im Paragraph 18, Absatz eins, zum Ausdruck kommen, dass das örtliche Entwicklungskonzept ein bloß unselbständiger Teil des Flächenwidmungsplans ist."). Damit unterscheidet sich die hier anzuwendende Rechtslage des OÖ ROG 1994 entscheidend von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen anderer Bundesländer, insbesondere den von der belangten Behörde angesprochenen Regelungen des Tir ROG 2001.