Verwaltungsgerichtshof
14.12.2007
2006/05/0235
Der im Oberösterreichischen Raumordnungsgesetz 1994 verwendete Begriff "Bebauungsdichte" wird - im Unterschied zu vergleichbaren Regelungen in baurechtlichen Bestimmungen anderer Bundesländer vergleiche Paragraph 70, NÖ BauO 1996, Paragraph 4, Ziffer 15, Stmk BauG, Paragraph 61, Tir ROG 2006) - im Gesetz nicht näher definiert; es besteht im Hinblick auf den Zweck der diesen Begriff verwendenden Regelung (Widmung von Flächen als Bauland) jedoch kein Zweifel, dass darunter jedenfalls auch das Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke im Sinne eines Verhältnisses der Gesamtgeschossfläche eines Gebäudes zur Fläche des Bauplatzes wie bei der Geschossflächenzahl nach Paragraph 32, Absatz 6, OÖ ROG 1994 zu verstehen ist.