Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2007

Geschäftszahl

2006/05/0235

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen über die Verbauungsdichte erwachsen (auch) nach der Rechtslage in Oberösterreich subjektive öffentliche Nachbarrechte, die bei jeder bewilligungspflichtigen Bauführung zu beachten sind; das heißt, dass diese Bestimmungen nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft, da diese von Einfluss auf die Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke sind; dem Nachbarn steht daher auf deren Einhaltung ein subjektives öffentliches Recht zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 5. September 1966, Zl. 2235/65, VwSlg 6977 A/1966). Der Einwand der Nachbarn betreffend die Verbauungsdichte eines Bauvorhabens bezieht sich jedenfalls auf das im Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 genannte subjektiv-öffentliche Recht auf "Ausnutzbarkeit des Bauplatzes". Eine Bestimmung über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die sogar Einfluss auf die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse der Nachbargrundstücke haben kann (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2000, Zl. 2000/05/0040), ist u.a. die Geschossflächenzahl als Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke vergleiche Paragraph 32, Absatz 6, OÖ ROG 1994), die in einer die Nachbarinteressen schützenden Weise die Gestaltung des Baukörpers durch die Festlegung der maximal dem angegebenen Bauzweck (hier: Wohnnutzung) dienenden und nach außen hin in Erscheinung tretenden Flächen begrenzt (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. März 2006, Zl. 2005/05/0151).