Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2007

Geschäftszahl

2006/05/0192

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat ihrer Beurteilung des Gebäudeumrisses auch Paragraph 81, Absatz 4, BauO Wr zu Grunde gelegt und für die Ermittlung des Umrisses einen von der maßgeblichen waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigenden 45-gradigen Winkel angesetzt. Diese Vorgangsweise lässt jedoch die Anordnung des im Beschwerdefall noch anzuwendenden Paragraph 81, Absatz 4, zweiter (letzter) Satz leg. cit. unberücksichtigt, wonach dann, wenn im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe oder die Form der Dächer festgesetzt ist, der dieser Festsetzung entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses maßgebend ist. Die in den hier anzuwendenden Bebauungsbestimmungen enthaltene Regelung, dass "der

oberste Abschluss der errichteten Gebäude ... max. 4,5 m über der

tatsächlich errichteten Gebäudehöhe liegen" darf, ist eine solche Bestimmung über die Höhe der Dächer im Sinne des Paragraph 81, Absatz 4, zweiter Satz BauO Wr (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/05/0315, m.w.N.).