Verwaltungsgerichtshof
14.12.2007
2006/05/0192
GRS wie 2003/05/0019 E 12. Oktober 2004 RS 3
(hier ohne den ersten Satz und ohne den Klammerausdruck im letzten Satz)
Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde hätte zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass das örtliche Stadtbild weitgehend durch eingeschoßige Bauten geprägt ist und dass das verfahrensgegenständliche Gebäude bereits zum jetzigen Zeitpunkt alles überrage und störend wirke, sprechen die Beschwerdeführer Fragen des Ortsbildes an. In Paragraph 134 a, Absatz eins, BauO für Wien sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte erschöpfend aufgezählt. Danach haben Nachbarn bezüglich Ortsbildfragen keine subjektivöffentlichen Rechte. Da sie jedoch einen Rechtsanspruch in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung haben, kommt ihnen - unter der Voraussetzung, dass ihr Schutzbereich betroffen sein kann (was z.B. dann, wenn keine Vergrößerung des tatsächlich verbauten gegenüber dem ohne Ausnahme zulässig verbaubaren Umriss erfolgt, zu verneinen ist, vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. September 1998, Zl. 95/05/0068, und vom 27. April 2004, Zl. 2002/05/1507) - insofern ein Mitspracherecht zu, als nach Paragraph 69, Absatz 2, BauO für Wien das vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan BEABSICHTIGTE örtliche Stadtbild durch die Abweichung von Bebauungsvorschriften nicht störend beeinflusst werden darf.