Verwaltungsgerichtshof
14.12.2007
2006/05/0192
GRS wie 2001/05/1066 E 27. Februar 2002 RS 7
Die Nachbarn haben gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, Wr BauO ein subjektiv-öffentliches Recht an der flächenmäßigen Ausnutzbarkeit. Dieses Recht ist auch dahin zu verstehen, dass dort, wo außerhalb des bebaubaren Bereiches der Liegenschaft gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, eine solche zu erfolgen hat und diese Bestimmung auch dem Schutz der Nachbarn dient, unabhängig davon, wo ihre Liegenschaft situiert ist.