Verwaltungsgerichtshof
14.12.2007
2006/05/0192
GRS wie 87/05/0087 E 21. Juni 1988 RS 8
Die Nachbarn können zwar eine Überschreitung der ihnen zugekehrten Baufluchtlinien und der Gebäudehöhe der ihnen zugekehrten Fronten geltend machen, nicht aber ganz allgemein die Überschreitung von Baufluchtlinien bzw. von Gebäudefronten auf anderen, von ihnen abseits gelegenen Stellen des Bauplatzes des Bauwerbers (Hinweis auf E vom 12.11.1985, 85/05/0104).