Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2007

Geschäftszahl

2006/05/0192

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/05/0087 E 21. Juni 1988 RS 8

Stammrechtssatz

Die Nachbarn können zwar eine Überschreitung der ihnen zugekehrten Baufluchtlinien und der Gebäudehöhe der ihnen zugekehrten Fronten geltend machen, nicht aber ganz allgemein die Überschreitung von Baufluchtlinien bzw. von Gebäudefronten auf anderen, von ihnen abseits gelegenen Stellen des Bauplatzes des Bauwerbers (Hinweis auf E vom 12.11.1985, 85/05/0104).